- Auszug -
(1) Beschäftigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegenüber ihrer Beschäftigungsstelle Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen gemäß § 24 zum Zwecke beruflicher, kultureller oder politischer Weiterbildung.
(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte und Auszubildende, deren Arbeitsstätte im Land liegt, sowie die in Heimarbeit beschäftigten samt der ihnen gleichgestellten Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als beschäftigte Personen anzusehen sind.
(1) Die Bildungsfreistellung beträgt zehn Arbeitstage innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.
(2) Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch gemäß Absatz 1 entsprechend. Bruchteile eines Tages werden zugunsten des Anspruchs aufgerundet.
(3) Im Falle eines Arbeitsplatzwechsels wird die in demselben Kalenderjahr gewährte Freistellung angerechnet.
Der Anspruch auf Bildungsfreistellung entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Ausbildungsverhältnis bei derselben Beschäftigungsstelle an, gilt für den Anspruch der Beginn des Ausbildungsverhältnisses.
(1) Die Bildungsfreistellung ist für den Zeitraum der von der berechtigten Person ausgewählten anerkannten Bildungsveranstaltung im Rahmen des Freistellungsanspruchs gemäß § 15 zu gewähren. Die Inanspruchnahme und der Zeitpunkt der Bildungsfreistellung sind der Beschäftigungsstelle so frühzeitig wie möglich, spätestens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Freistellung, schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Bildungsfreistellung kann nicht in der gewünschten Zeit erfolgen, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Ablehnung ist der entsprechenden Person so frühzeitig wie möglich, grundsätzlich jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach der Mitteilung entsprechend Absatz 1 Satz 2 unter Darlegung der Gründe, schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Freistellung kann auch abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Zwecke der Freistellung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als zwanzig Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat. Bei Ablehnung aus diesem Grund ist die Gesamtzahl der gewährten Arbeitstage für das laufende Jahr der beschäftigten Person nachzuweisen.
(4) Die beschäftigte Person hat auf Verlangen der Arbeitsstelle die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, deren Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die dafür erforderlichen Bescheinigungen sind dazu vom Bildungsveranstalter unentgeltlich auszustellen.
(1) Wird die Freistellung innerhalb eines Kalenderjahres trotz Verlangens wegen der in § 17 Abs. 2 und 3 dargelegten Gründe nicht gewährt, ist eine Freistellung zu einem anderen Zeitpunkt bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zu gewähren.
(2) Der Anspruch gemäß § 15 Abs. 1 und 2 kann durch schriftliche Abrede der Beschäftigungsstelle und der beschäftigten Person unter Anrechnung des Bildungsfreistellungsanspruchs zukünftiger Jahre zu längerfristigen Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung zusammengefaßt werden. Für den Fall des § 17 Abs. 3 gilt, daß die gemäß Satz 1 zusammengefaßten Bildungsfreistellungszeiten auf den Bildungsfreistellungsanspruch anderer lediglich bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres mit nur zehn Tagen angerechnet werden dürfen.
Sonstige Freistellungen zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen, die auf anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen beruhen, werden angerechnet, wenn sie den Grundsätzen der Bildungsfreistellung gemäß § 14 entsprechen und ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts besteht. Weitergehende tarifvertragliche oder betriebliche Vereinbarungen bleiben unberührt.
Während der Bildungsfreistellung darf die freigestellte Person keine dem Freistellungszweck dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.
Die beschäftigte Person darf durch die Beschäftigungsstelle nicht in der freien Auswahl unter den gemäß § 24 anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung behindert oder wegen der Inanspruchnahme der Bildungsfreistellung benachteiligt werden.
Für die Berechnung des Bildungsfreistellungsentgelts und im Falle der Erkrankung während der Bildungsfreistellung gelten die §§ 9, 11 und 12 des Bundesurlaubsgesetzes entsprechend. Für den Anspruchsberechtigten günstigere vertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes darf nur zugunsten der beschäftigten Person abgewichen werden.
(2) Eine Abgeltung der Bildungsfreistellung findet nicht statt.
(1) Anerkennungsfähig sind Veranstaltungen, die ausschließlich der Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung durchgeführt werden. Als solche sind neben den anerkannten Einrichtungen der kommunalen und freien Träger gemäß § 7 insbesondere Heimbildungsstätten und Bildungseinrichtungen der Arbeitgeberorganisationen und der Gewerkschaften anzusehen. Anerkennungsfähig sind außerdem die Veranstaltungen der außerschulischen Jugendbildung und Veranstaltungen, die von der Landeszentrale für politische Bildung gefördert werden. Die zur Durchführung der Bildungsveranstaltungen erforderlichen persönlichen und sächlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Ziele der Veranstalter oder Veranstaltungen nicht mit dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes im Einklang stehen.
(2) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden die Sozialpartner, der Landesbeirat für Weiterbildung sowie die fachlich zuständigen Ministerien beteiligt.
(3) Anträge auf Anerkennung von Veranstaltungen können nur von den jeweiligen Einrichtungen oder den Trägern der außerschulischen Jugendarbeit gestellt werden. Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sind beizufügen.
(4) Die Anerkennung erfolgt durch das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung.
(5) Das für Bildung zuständige Mitglied der Landesregierung regelt im Einvernehmen mit dem für Bildung zuständigen Ausschuß des Landtages durch Rechtsverordnung die Kriterien und das Verfahren der Anerkennung.
Wird nachgewiesen, daß während der Unterrichtszeiten der Bildungsfreistellungsmaßnahmen von Heimbildungsstätten für Kinder bis zu sechs Jahren, die im Haushalt der freigestellten Personen leben, keine anderweitige Betreuung durch das örtliche Angebot von Kindertagesstätten gewährleistet werden kann, ist von der Heimbildungsstätte die Betreuung durch geeignete Personen sicherzustellen.
Die Einrichtungen oder Träger anerkannter Bildungsveranstaltungen sind verpflichtet, der anerkennenden Behörde Auskunft über Gegenstand, Verlauf und teilnehmende Personen der anerkannten Veranstaltungen in nichtpersonenbezogener Form zu erteilen. Dazu gehören auch Angaben über Anzahl, Geschlecht, Alter, Vorbildung, Beruf und Staatsangehörigkeit der teilnehmenden Personen sowie die Betriebsgröße des Arbeitgebers.